{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-30_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_30_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45d00fc10e375fb5338f2e8a3a96c1261d8fb4c192f234713e28837079cd15ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45d00fc10e375fb5338f2e8a3a96c1261d8fb4c192f234713e28837079cd15ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_30", "Checksum": "8fcd920277e8a2e2a51338295468c114"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Steuern der jur. Personen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:43:06", "Checksum": "6ed7599102cc54dc4ff0940037a50cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 30\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Steuern der jur. Personen\n\nA 06 30\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 29. August 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Kantons- und direkte Bundessteuer\n\n1. Mit Einspracheentscheid vom 12.04.2006 betreffend Kantons- und Direkte\nBundessteuer 2003 wurde die Einsprache vom 21.01.2006 der …, vertreten\ndurch …, gegen die Veranlagungsverfügungen vom 16.01.2006\n(Bund/Kanton) von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden teilweise\ngutgeheissen und der Steuerbetrag auf Fr. 8'330.-- (Steuerbarer Reingewinn\nFr. 98'000.--; Gesamtkapital Fr. 128'200.--) festgesetzt. Zur Begründung der\nKorrekturen gegenüber der Steuererklärung wurde vorgebracht, dass beim\nKonto 1050 [Differenz OP-Liste Debitoren] der Ertrag um Fr. 24'383.-- zu tief\nausgefallen sei und die Bruttogewinnkorrektur [Marge 25% laut Bestätigung\nTreuhänder] zudem eine Aufrechnung von Fr. 55'000.-- erforderlich gemacht\nhabe; ferner bestünde ein Missverhältnis zwischen den über die Firma\ngeschäftlich gelösten Fahrzeugen (12 Fz-Nr.) und den Angestellten (2 Mann),\nwas beim Privatanteil der Autokosten zu berücksichtigen gewesen sei. Alle\nanderen Punkte der Einsprache würden indes gutgeheissen.\n\n2. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 08.05.2006 beantragte die Steuerpflichtige\nvorab die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids; ferner sei die\nvereinbarte branchenübliche Bruttomarge von 25% anzuwenden und die\nAutokosten so zu belassen, wie sie in der Bilanz aufgeführt wurden.\nBegründet wurden diese Anträge damit, dass die Vorinstanz von einer\nfalschen Berechnungsweise bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns\nausgegangen sei. Statt auf die Bruttomarge (25-38%) sei fälschlicherweise\nund vereinbarungswidrig auf eine Nettomarge abgestellt worden. Dabei sei\nspeziell der Ertragsbeleg 0300619 [Sanierungsaufwand Liegenschaft in …;\nFr. 118'495.95] zu Unrecht nicht akzeptiert worden. Der privat aufgerechnete\nFahrzeugkostenanteil (Fr. 11'000.--) sei zu hoch ausgefallen, da die\nBezinkosten bereits Fr. 7'127.85 betragen hätten und von der Anzahl der\nKontrollschilder nicht direkt auf die geschäftlichen Fahrkosten geschlossen\nwerden könne.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung\n(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde.\nDen Einwänden der Steuerpflichtigen hielt sie im Wesentlichen entgegen,\ndass über das Konto Warenverkauf (Konto 6000) eindeutig ein\nbetriebsfremder Ertrag aus der Sanierung einer Privatliegenschaft (Alte …; Fr.\n118'429.95) verbucht worden sei; abzüglich dieser Korrektur hätte die\ndeklarierte Bruttogewinnmarge aus dem Pneuhandel indes nur noch 0.9%\nbetragen. Die Steuerpflichtige sei deshalb - ohne Erfolg - zur Nachreichung\nentsprechender Steuerbelege aufgefordert worden; worauf sie dann selbst\ngestützt auf ihr pflichtgemässes Ermessen einen Bruttogewinn von 24.48%\nermittelt habe. An der Aufrechnung von Fr. 55'000.-- gebe es daher\nbetragsmässig nichts auszusetzen. Die deklarierten Fahrzeugkosten hätten\nsich total auf Fr. 33'278.45 belaufen, weshalb der aufgerechnete Privatanteil\nvon Fr. 11'000.-- (statt Fr. 4'000.--) auch nicht unrealistisch hoch oder\nwillkürlich ausgefallen sei; zumal der Hauptaktionär der Steuerpflichtigen\nnachweislich ein Fahrzeug, einen Wohnwagen und ein Motorrad für\nPrivatzwecke genutzt habe.\n\n4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse hervor.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}