Wie das Verwaltungsgericht schon vor langem festgehalten hat, bezieht sich die Genehmigungspflicht nur auf kommunale Steuergesetze, die nach Inkrafttreten des Gemeindegesetzes am 1. Juli 1974 erlassen wurden (PVG 1980 Nr. 67). Das vorliegende Gesetz wurde von der Gemeindeversammlung im Jahre 1898 beschlossen und unterstand daher der Genehmigungspflicht nicht, zumal im Gemeindegesetz auch keine Anpassungsfrist für alte Gesetze statuiert wurde. Der Rekurs erweist sich demnach unter allen Titeln als unbegründet.