Dies gilt auch für das Nutzniessungsvermögen (Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2.A., Bern 2003, S. 80). Beim unentgeltlichen Verzicht auf eine Nutzniessung, also bei einer Schenkung, geht nun das Nutzniessungsvermögen auf den bis dahin damit belasteten Grundeigentümer über, indem dies bei ihm einen Reinvermögenszuwachs bewirkt. Der Verzicht auf dieses beschränkte dingliche Recht führt beim Grundeigentümer am Ort der gelegenen Sache zu einer Bereicherung, welche nach dem oben Gesagten Objekt der Schenkungssteuer ist.