Der Kanton Graubünden hält sich in der Praxis ebenfalls weitgehend an die bundesrechtlichen Kollisionsnormen zum Doppelbesteuerungsverbot. Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz aufgestellt, dass diese Normen auch interkommunal anzuwenden sind, es sei denn, es bestehe aufgrund besonderer Verhältnisse hinreichender Anlass zu einem Abweichen von diesen Grundsätzen (PVG 1978 Nr. 78, 1987 Nr. 59, 1995 Nr. 56).