Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft tretende neue Kantonsverfassung enthält in Art. 95 Abs. 3 nunmehr ein ausdrückliches Verbot der interkommunalen Doppelbesteuerung. Andere Kantone, zum Beispiel Zürich, haben in ihren Steuergesetzen die bundesrechtlichen Kollisionsnormen zum Doppelbesteuerungsverbot durch Verweisung als anwendbar erklärt. Der Kanton Graubünden hält sich in der Praxis ebenfalls weitgehend an die bundesrechtlichen Kollisionsnormen zum Doppelbesteuerungsverbot.