Als Kollisionsnorm in diesem Sinne ist aber auch Art. 5 insoweit zu verstehen, als auf die Erbschaftssteuerpflicht nach Art. 1 verwiesen wird. Es geht dort also nicht darum, nur Schenkungen, die im Zusammenhang mit Nachlässen stehen, der Steuer zu unterstellen - was wie gesehen nicht mit Sinn und Zweck des Gesetzes und Verfassungsgrundsätzen vereinbar wäre -, sondern um die Abgrenzung der diesbezüglichen kommunalen Steuerhoheit.