Vorab ist aber festzuhalten, dass vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich jede Art der Schenkung, die über den Freibeträgen liegt, von einer Schenkungssteuer erfasst wird. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Dabei ist zu beachten, dass Steuerobjekt sowohl bei der Erbschaftssteuer als auch bei der Schenkungsteuer nicht der unentgeltliche Vermögensübergang als solcher, sondern vielmehr die Bereicherung des Empfängers ist. Steuerobjekt ist also der durch Erbschaft oder Schenkung bewirkte Nettovermögenszugang beim Empfänger.