4. Die Rekurrentin ist der Ansicht, dass im Erbschaftsgesetz der Begriff der Schenkung systematisch sowie dem Sinn und Zweck entsprechend nur diejenigen Zuwendungen meinen könne, die von Todes wegen oder sonst wie den Nachlass betreffend ausgerichtet würden. Dieser Auslegung steht schon der Wortlaut der oben zitierten Bestimmungen entgegen. So wird in Art. 1 Ziff. 4 uneingeschränkt von Schenkungen und nicht etwa von Schenkungen auf den Todesfall hin gesprochen. In Art. 2 Ziff. 2 wird nicht nur für Erbschaften und Vermächtnisse, sondern ausdrücklich auch für Schenkungen des Schenkers an Angestellte oder Taufpaten ein Freibetrag eingeführt.