Schenkungen, welche zu Lebzeiten eines Erblassers an erbberechtigte und nach gegenwärtigem Gesetz erbschaftssteuerpflichtige Verwandte oder an dritte, ebenfalls zur Zahlung der Erbschaftssteuer pflichtige Personen gemacht werden, sind den Vermächtnissen gleich zu achten und unterliegen der Steuer nach Massgabe von Art. 3. Periodische Unterstützungen und Erziehungskosten fallen dabei ausser Betracht."