4. Schenkungen und Vermächtnisse jeder Art, welche von hiesigen Bürgern und Einwohnern herrühren. Art.2 Von dieser Steuer sind befreit: (1.) 2. Beträge von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen, welche für die einzelnen Empfänger Fr. 500.-- und, wenn es Vermächtnisse und Schenkungen zu Gunsten von Angestellten, Bediensteten und Taufpaten des Testators oder Schenkers betrifft, Fr. 1000.-- nicht übersteigen. Art.5