4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob das Erbschaftsgesetz der Gemeinde eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der umstrittenen Schenkungssteuer bietet. Dazu sind zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zur Auslegung und zum Legalitätsprinzip im Steuerecht zu machen.