Vielmehr gehe es in diesem Gesetz immer nur um Zuwendungen, die von Todes wegen oder sonst wie den Nachlass betreffend ausgerichtet würden. Überdies sei das Gesetz nie von der Regierung genehmigt worden und deshalb nicht anwendbar. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Eine vernünftige Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn ergebe durchaus die Steuerbarkeit des Verzichtes auf das Nutzniessungsrecht als Schenkung. Eine Genehmigung des Steuergesetzes sei bei seinem Erlass nicht notwendig gewesen.