2. Dagegen erhob … am 10. Mai 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid und die Veranlagungsverfügung aufzuheben. Die Rekurrentin macht zusammengefasst geltend, das kommunale Erbschaftssteuergesetz biete keine genügende gesetzliche Grundlage, um den Verzicht auf die Nutzniessung als Schenkung zu besteuern. Vielmehr gehe es in diesem Gesetz immer nur um Zuwendungen, die von Todes wegen oder sonst wie den Nachlass betreffend ausgerichtet würden.