Das Gemeindesteueramt St. Moritz qualifizierte den beschriebenen Vorgang ebenfalls als steuerpflichtige Schenkung. Vom kantonal veranlagten Schenkungsbetrag von Fr. 222'800.-- zog das Gemeindesteueramt die kantonale Schenkungssteuer von Fr. 11'140.-- ab und ermittelte auf diese Weise einen steuerpflichtigen Betrag von Fr. 211'660.--. Unter Anwendung des für eine Schwiegertochter massgebenden Steuersatzes von 10% (Art. 3 Ziff. 4 des Erbschaftsgesetzes der Gemeinde … vom 14. Januar 1898, ErbG) veranlagte das Gemeindesteueramt mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 eine Schenkungssteuer von Fr. 21'166.--.