{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-29_2006-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_29_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd4036755679ddf718cb7224bba2d183c06e151a21634a0d82fb71cd97322e9491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd4036755679ddf718cb7224bba2d183c06e151a21634a0d82fb71cd97322e9491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_29", "Checksum": "0d65fc86a61832752316dca825955480"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.09.2006 A 2006 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.09.2006 A 2006 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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BGE 129 I 346, 128 I 317; Widmer, Das\nLegalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 97; Imboden/Krähenmann,\nSchweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband Nr. 113). Im Kanton\nGraubünden wird für die Gemeindesteuern in Art. 42 Gemeindegesetz (GG;\nBR 175.050) festgehalten, dass Steuern nur aufgrund allgemeinverbindlicher\nErlasse erhoben werden dürfen, welche die Steuerpflicht sowie Gegenstand\nund Mass der Steuern regeln. Aus diesem Gesetzesvorbehalt leiten die\nRechtsprechung des Bundesgerichtes sowie die massgebende Lehre das\nErfordernis der Tatbestandsbestimmtheit ab. Das Bundesgericht hat dazu im\nwegleitenden BGE 109 Ia 283 ausgeführt:\n\n\"Darüber hinaus steht das Bestimmtheitserfordernis in einem engen\nZusammenhang mit dem Gesetzesvorbehalt: Soll der Gesetzesvorbehalt eine\nmöglichst wirksame rechtsstaatliche Schranke bilden, so muss verlangt\nwerden, dass die belastende, in ein Individualrecht eingreifende Norm einen\noptimalen Grad der Bestimmtheit aufweist und nicht unnötig wesentliche\nWertungen der Gesetzesanwendung überlässt. Die Forderung nach\nBestimmtheit verwirklicht erst eigentlich den Grundsatz des\nGesetzesvorbehalts.\"\n\nNach dem gleichen Urteil ist dieses Bestimmtheitsgebot freilich nicht in\nabsoluter Weise zu verstehen. Vor allem die Komplexität der im Einzelfall\nerforderlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der\nKonkretisierung möglichen Wahl, die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu\nordnenden Sachverhalte und das Bedürfnis nach einer sachgerechten\nEntscheidung im Einzelfall rechtfertigten durchaus eine gewisse\nUnbestimmtheit der Normen (BGE 109 Ia 284; ASA 60, S. 6). In einem\nanderen Fall (ASA 58 S. 695 f.; ASA 60, S. 6) leitete das Bundesgericht\ndieselben Anforderungen aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ab, ohne\nauf das Legalitätsprinzip ausdrücklich Bezug zu nehmen:\n\n\"Die Rechtssicherheit ist im Rechtsstaat von grosser Bedeutung. Sie erfordert\nunter anderem Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit des\nRechts... Für das Steuerrecht bedeutet dies, dass es möglich sein soll, das\nSteuerobjekt inhaltlich und umfänglich in genügendem Masse zu bestimmen,\ndamit der Steuerpflichtige die Steuerlast, die auf ihn zukommt, auch\neinigermassen abschätzen und berechnen kann... Indessen lassen sich auch\nbei sorgfältigster gesetzgeberischer Arbeit Auslegungsschwierigkeiten nicht\nvermeiden. Daher bietet auch das beste Steuergesetz keine absolute\nRechtssicherheit im Sinne der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit\".\n\n3. Die für die Beurteilung des Falles massgebenden Normen des\nErbschaftsgesetzes haben folgenden Wortlaut:\n\n\"Art.1\n\nDer Erbschaftssteuer sind unterworfen:\n\n1. Die Hinterlassenschaft hiesiger Bürger und Einwohner mit Ausnahme\ndesjenigen Teils der Erbschaft, welcher in Grundstücken und\nGebäulichkeiten besteht, die ausser Gemeindegebiet liegen und\nnachweisbar schon auswärts mit einer Erbschaftssteuer belegt sind.\n2. Das Vermögen, welches hiesigen Einwohnern von auswärts zufällt,\ninsofern dafür nicht schon am Domizil des Erblassers eine\nErbschaftssteuer entrichtet worden ist.\n\n3. Die auf Gemeindegebiet liegenden Grundstücke und Gebäulichkeiten\nauswärts verstorbener Personen.\n\n4. Schenkungen und Vermächtnisse jeder Art, welche von hiesigen\nBürgern und Einwohnern herrühren.\n\nArt.2\n\nVon dieser Steuer sind befreit:\n\n(1.)\n\n2. Beträge von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen, welche für\ndie einzelnen Empfänger Fr. 500.-- und, wenn es Vermächtnisse und\nSchenkungen zu Gunsten von Angestellten, Bediensteten und Taufpaten\ndes Testators oder Schenkers betrifft, Fr. 1000.-- nicht übersteigen.\n\nArt.5\n\nSchenkungen, welche zu Lebzeiten eines Erblassers an erbberechtigte und\nnach gegenwärtigem Gesetz erbschaftssteuerpflichtige Verwandte oder an\ndritte, ebenfalls zur Zahlung der Erbschaftssteuer pflichtige Personen\ngemacht werden, sind den Vermächtnissen gleich zu achten und unterliegen\nder Steuer nach Massgabe von Art. 3. Periodische Unterstützungen und\nErziehungskosten fallen dabei ausser Betracht.\"\n\n"}