{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-29_2006-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_29_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd4036755679ddf718cb7224bba2d183c06e151a21634a0d82fb71cd97322e9491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd4036755679ddf718cb7224bba2d183c06e151a21634a0d82fb71cd97322e9491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_29", "Checksum": "0d65fc86a61832752316dca825955480"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.09.2006 A 2006 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.09.2006 A 2006 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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November 2000 übertrug … die erwähnte, mit der\nNutzniessung belastete Wohnung auf seine Ehefrau ... Am 2. Dezember 2004\nverzichtete … zu Gunsten ihrer Schwiegertochter … ohne irgendwelche\nGegenleistung auf die ihr zustehende Nutzniessung. Darin erblickte die\nkantonale Steuerverwaltung eine steuerpflichtige Schenkung der\nSchwiegermutter an die Schwiegertochter. Der Wert der Schenkung wurde\nauf netto Fr. 222'800.-- festgesetzt. Die entsprechende kantonale\nVeranlagungsverfügung vom 21. Juli 2005 blieb unangefochten. Das\nGemeindesteueramt St. Moritz qualifizierte den beschriebenen Vorgang\nebenfalls als steuerpflichtige Schenkung. Vom kantonal veranlagten\nSchenkungsbetrag von Fr. 222'800.-- zog das Gemeindesteueramt die\nkantonale Schenkungssteuer von Fr. 11'140.-- ab und ermittelte auf diese\nWeise einen steuerpflichtigen Betrag von Fr. 211'660.--. Unter Anwendung\ndes für eine Schwiegertochter massgebenden Steuersatzes von 10% (Art. 3\nZiff. 4 des Erbschaftsgesetzes der Gemeinde … vom 14. Januar 1898, ErbG)\nveranlagte das Gemeindesteueramt mit Verfügung vom 26. Oktober 2005\neine Schenkungssteuer von Fr. 21'166.--. Die dagegen erhobene Einsprache\nwies der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 6. April 2006 ab.\n2. Dagegen erhob … am 10. Mai 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit\ndem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid und die\nVeranlagungsverfügung aufzuheben. Die Rekurrentin macht\nzusammengefasst geltend, das kommunale Erbschaftssteuergesetz biete\nkeine genügende gesetzliche Grundlage, um den Verzicht auf die\nNutzniessung als Schenkung zu besteuern. Vielmehr gehe es in diesem\nGesetz immer nur um Zuwendungen, die von Todes wegen oder sonst wie\nden Nachlass betreffend ausgerichtet würden. Überdies sei das Gesetz nie\nvon der Regierung genehmigt worden und deshalb nicht anwendbar.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Eine vernünftige Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn\nergebe durchaus die Steuerbarkeit des Verzichtes auf das\nNutzniessungsrecht als Schenkung. Eine Genehmigung des Steuergesetzes\nsei bei seinem Erlass nicht notwendig gewesen.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob das Erbschaftsgesetz der Gemeinde\neine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der umstrittenen\nSchenkungssteuer bietet. Dazu sind zunächst einige grundsätzliche\nAusführungen zur Auslegung und zum Legalitätsprinzip im Steuerecht zu\nmachen.\n\n2. a) Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut,\nsystematischer Stellung, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden\nWertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen (BGE\n123 II 9 E. 2,464 E. 3a; 124 II 241 E. 3,265 E. 3a). Ausgangspunkt jeder\nAuslegung ist der Wortlaut; doch kann dieser allein nicht massgebend sein.\nVom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die\nAnnahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung\nwiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus\nSinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen\nGesetzesbestimmungen ergeben (BGE 124 II 265 E. 3a, mit Hinweisen). Die\nallgemeinen, aus Art. 1 ZGB abgeleiteten Auslegungsregeln sind auch für das\nSteuerrecht massgebend (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. A., 5.\n155 ff.).\n\n"}