d) Dass der Antrag der beiden Gemeindevorstände für die Perimeterkommission nicht verbindlich ist, ist offenkundig. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass der Ansatz an öffentlicher Interessenz von 33,3% Bestandteil der Urnenabstimmung für den Kredit bildete, ein entscheidendes Argument für die streitige Festlegung dar. Massgebend ist angesichts der geschilderten gesetzlichen Vorgaben vielmehr, welche Funktion der Strasse zukommt und ob aufgrund dieser Funktion die Festlegung gerechtfertigt war. Unbestritten ist, dass die neue Strasse als Sammelstrasse, und nicht etwa als Quartieroder öffentliche Erschliessungsstrasse zu qualifizieren ist. Fest steht, dass es