Unbestritten ist, und der Augenschein hat diese Einstufung auch in allen Teilen als rechtens erscheinen lassen, dass die lndustrie-Erschliessungsstrasse eine Sammelstrasse darstellt, für welche im Lichte der eingangs gemachten Ausführungen der Anteil der öffentlichen Interessenz zwischen 40% und 60% betragen müsste. Die Vorinstanz stellt dies an sich zu Recht nicht im Abrede, rechtfertigt aber die streitige Festlegung auf 33,3% im Wesentlichen mit der Überlegung, dass diese dem Antrag der beiden Gemeindevorstände entspreche, bereits Grundlage der Urnenabstimmungen über den Kredit für den Bau der Erschliessungsstrasse