Wenn die Rekurrentin nun aus der damaligen Vereinbarung eine generelle Beitragsbefreiung auch für alle künftigen zu perimetrierenden Erschliessungen ableiten will, so geht diese Auslegung eindeutig zu weit. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die getroffenen Abmachungen auf das damalige, in seiner Abgrenzung weit kleiner dimensionierte und übers nahe gelegene Wohngebiet erschlossene Industriegebiet „…“ des … bezogen und nur solche Erschliessungen beitragsbefreit sein sollten.