„…“ keine weiteren Kosten mehr zu tragen hat“ (vgl. Schreiben vom 11. September 1992). Wie seitens der Vorinstanzen zutreffend ausgeführt worden ist, bezog sich die oben zitierte vertragliche Klausel auf das damalige Perimeterverfahren für die Erschliessung „…“. Wenn die Rekurrentin nun aus der damaligen Vereinbarung eine generelle Beitragsbefreiung auch für alle künftigen zu perimetrierenden Erschliessungen ableiten will, so geht diese Auslegung eindeutig zu weit.