Die rekurrentische Auffassung, wonach sich die erwähnte Beitragsbefreiung auch auf das vorliegend zur Diskussion stehende Perimeterverfahren beziehen sollte, findet darin keine Stütze. Wie sich der in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin 1 enthaltenen ausführlichen Darstellung der Vorgeschichte zu dem 1997 abgeschlossenen Übereignungsvertrag nachvollziehbar entnehmen lässt, stand die vereinbarte Beitragsbefreiung einzig und allein im Zusammenhang mit dem bereits 1988 eingeleiteten Perimeterverfahren … 2, das die Erschliessung des gleichnamigen Gebietes beinhaltete.