Unbestritten ist, dass die Rekurrentin gestützt auf diesen Vertrag im Rahmen des Perimeterverfahrens „… 2“ sowie dem Anschlussverfahren für die Mühlestrasse, welche bereits im selben Perimeterverfahren perimetriert worden war, von der Beitragspflicht befreit wurde. Die rekurrentische Auffassung, wonach sich die erwähnte Beitragsbefreiung auch auf das vorliegend zur Diskussion stehende Perimeterverfahren beziehen sollte, findet darin keine Stütze.