m2 entschädigungslos abgetreten. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien in erwähntem Vertrag folgendes: „Dafür hat die … für ihre Parzellen 1060 und 1115 keine Beiträge im Zusammenhang mit dem Perimeterverfahren für die Erschliessung „…“ zu bezahlen“. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin gestützt auf diesen Vertrag im Rahmen des Perimeterverfahrens „… 2“ sowie dem Anschlussverfahren für die Mühlestrasse, welche bereits im selben Perimeterverfahren perimetriert worden war, von der Beitragspflicht befreit wurde.