1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin 1 vom 9. Dezember 2005, mitgeteilt am 7. April 2006, mit welchem der Perimeterentscheid vom 14. Juni 2005 und die darin vorgenommenen Festlegungen hinsichtlich der beiden im Eigentum der Rekurrentin stehenden Parzellen Nr. 1060 und 1115 (Zuweisung in die Perimeterzone … mit Gewichtung 50%; Festlegung der öffentlichen Interessenz für das gesamte Projekt: 33,3%), bestätigt worden sind. 2. a)