b) Die Gewichtung der Kostenbeteiligung der Teilfläche D (Perimeterzone „…“) gemäss Perimeterentscheid vom 14. Juni 2005 sei von 50% auf höchstens 10%, allenfalls nach richterlichem Ermessen, zu reduzieren, eventuell lediglich auf die beiden Parzellen der Rekurrentin bezogen. Dementsprechend sei die Perimetertabelle anzupassen und für die Parzellen 1060 und 1115 der Rekurrentin ein Betrag von höchstens CHF 60'400.90 festzulegen (wobei der Betrag bei Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 3.a) entsprechend zu reduzieren ist).