Darin legte sie zum einen den Anteil der öffentlichen Interessenz auf 33,3%, und zum andern die auf jedes Grundstück entfallenden, nach unterschiedlichen Perimeterzonen abgestuften Kostenanteile fest. Eine von der …, Eigentümerin der im Perimetergebiet gelegenen Parzellen Nr. 1060 und 1115, gegen den Perimeterentscheid eingereichte Einsprache wurde mit ausführlich begründetem Entscheid vom 9. Dezember 2005, mitgeteilt am 7. April 2006, abgewiesen. 2. Dagegen liess die … am 1. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen: