{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-27_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_27_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5470bd2279a5903c4feb0c0795c9a94da074d196e1dc7f77dcbce10c79103b6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5470bd2279a5903c4feb0c0795c9a94da074d196e1dc7f77dcbce10c79103b6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_27", "Checksum": "59a19a96ac4d2bd6563349864db83789"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Massgebend ist angesichts der geschilderten\ngesetzlichen Vorgaben vielmehr, welche Funktion der Strasse zukommt und\nob aufgrund dieser Funktion die Festlegung gerechtfertigt war. Unbestritten\nist, dass die neue Strasse als Sammelstrasse, und nicht etwa als Quartieroder öffentliche Erschliessungsstrasse zu qualifizieren ist. Fest steht, dass es\nsich bei ihr um eine neue Strasse handelt, die in überwiegendem Masse den\ndurch sie erschlossenen Grundstücken in der neu geschaffenen lndustriezone\ndienen soll. Das gesamte Gebiet westlich der …-Strecke (PZ „… Nord +\nParkierungszone“ und PZ „…“) aber auch ein erheblicher Teil der PZ „…“ wird\ndurch die neue Erschliessungsstrasse erschlossen und auf kürzestem Weg\nan das Nationalstrassennetz angebunden. Die Grundstücke im\nIndustriegebiet erhalten mithin erstmals einen direkten und schnellen\nAnschluss an das Nationalstrassennetz. Wie seitens der Gemeinde … am\nAugenschein ausgeführt worden ist, soll die neue Strasse mittelfristig bis in\nden Raum „…“ verlängert werden. Die bereits heute grosse Bedeutung der\nneuen Strasse innerhalb des kommunalen Strassennetzes der beiden\nGemeinden (Verlagerung des ursprünglich die Wohngebiete belastenden\nVerkehrs auf die neue Sammelstrasse; massive Entlastung des\nWohngebietes vom Schwerverkehr; markante Verbesserung der\nLebensqualität in den Wohngebieten zufolge Verringerung der direkten Lärmund Luftbelastungen; Erhöhung der Sicherheit insbesondere der nicht\nmotorisierten Verkehrsteilnehmer im Wohngebiet) wird damit noch mehr\nzunehmen. Zu Recht weist die Rekurrentin zudem darauf hin, dass mit der\nStrasse Anreize zur Ansiedlung neuer Unternehmen geschaffen werden\nsollen mit den entsprechend erwünschten weiteren Auswirkungen (Schaffung\nvon neuen Arbeitsplätzen, Zuzug von weiteren Einwohnern, Erhöhung der\ngemeindlichen Steuereinnahmen von natürlichen und juristischen Personen\netc.), welche die Bedeutung der Strasse für die öffentliche Hand als hoch und\ndamit einen höheren Anteil der öffentlichen Interessenz als geboten\nerscheinen liessen. Hält man sich vor Augen, dass die Strasse also durchaus\nauch der öffentlichen Hand gewichtige Vorteile bringt, erhellt, dass die\nPerimeterkommission den Anteil der öffentlichen Interessenz zu tief angesetzt\nhat. Dieser ist angesichts der umschriebenen rechtlichen und tatsächlichen\nGegebenheiten angemessen zu erhöhen, wobei es sich aus\nprozessökonomischen Überlegungen rechtfertigt, den von der Rekurrentin zu\nRecht beanstandeten Anteil der öffentlichen Interessenz auf 50% hinsichtlich\nder rekurrentischen Parzellen (wie auch jener im Verfahren A 06 26) zu\nerhöhen. Die Vorinstanz wird denn auch diesen Ansatz ihrer Berechnung der\nvon der Rekurrentin geschuldeten Beiträge zugrunde zu legen haben.\nInsofern ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur\nNeufestsetzung der Kostenanteile hinsichtlich der rekurrentischen Parzellen\n1060 und 1115 im Sinne der Erwägungen (Anteil öffentliche Interessenz:\n50%) an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Soweit die Rekurrentin hinsichtlich der Gewichtung der Kostenbeteiligung der\nTeilflächen D noch eine Reduktion des der Berechnung zugrunde liegenden\nGewichtungsfaktors von 50% auf 10%, eventualiter nach richterlichem\nErmessen verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie seitens der Vorinstanz\nzutreffend erkannt worden ist und der Augenschein auch eindrücklich\nbestätigt hat, erfahren die Grundstücke in diesem Gebiet, unabhängig der\nbereits vorhandenen Erschliessungsanlagen durch die neue Strasse einen\nerheblichen Sondervorteil, insbesondere indem sie einen direkten Anschluss\n(u.a. ab ihrem Tanklager) an das Nationalstrassennetz erhalten. Dieser\nAnschluss bringt im Vergleich zur bisherigen Erschliessung einen kürzeren,\ndirekteren Zugang zur A13 und damit in zeitlicher und finanzieller Hinsicht\n(LSVA) durchaus ins Gewicht fallende Vorteile. Der Umstand, dass das\nGebiet mit einer Gewichtung von 50% belastet wurde, erscheint jedenfalls -\ninsbesondere auch angesichts des der Vorinstanz zuzugestehenden weiten\nErmessens- und Beurteilungsspielraumes - als ohne weiteres vertretbar und\nauch daher nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich insoweit somit als\nunbegründet.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten der\nRekurrentin und zu je einem Achtel zulasten der Rekursgegnerinnen 2 und 3.\nDie Rekurrentin hat überdies an die anwaltlich vertretenen Gemeinden eine\ndem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte aussergerichtliche\nEntschädigung auszurichten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der\nKostenanteile der rekurrentischen Parzellen 1060 und 1115 im Sinne der\nErwägungen (Anteil öffentliche Interessenz: 50%) an die Vorinstanz\nzurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 228.--\n\nzusammen Fr. 5'228.--\n\n"}