{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-27_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_27_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5470bd2279a5903c4feb0c0795c9a94da074d196e1dc7f77dcbce10c79103b6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5470bd2279a5903c4feb0c0795c9a94da074d196e1dc7f77dcbce10c79103b6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_27", "Checksum": "59a19a96ac4d2bd6563349864db83789"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit\ngeboten, sich anhand der Pläne und Örtlichkeiten auch noch mündlich\nausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern.\n\nAuf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren\nDarlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin 1 vom 9.\nDezember 2005, mitgeteilt am 7. April 2006, mit welchem der\nPerimeterentscheid vom 14. Juni 2005 und die darin vorgenommenen\nFestlegungen hinsichtlich der beiden im Eigentum der Rekurrentin stehenden\nParzellen Nr. 1060 und 1115 (Zuweisung in die Perimeterzone … mit\nGewichtung 50%; Festlegung der öffentlichen Interessenz für das gesamte\nProjekt: 33,3%), bestätigt worden sind.\n2. a) Wie bereits im Einspracheverfahren verlangt die Rekurrentin auch im\nvorliegenden Verfahren die Entbindung von jeglicher\nKostenbeteiligungspflicht bezüglich ihrer Grundstücke Nr. 1060 und 1115.\nDabei beruft sie sich im Wesentlichen auf einen zwischen ihr und der\nGemeinde … geschlossenen Übereignungsvertrag vom 16. Oktober 1997.\nGemäss diesem Vertrag hat die Rekurrentin der Gemeinde ein Strassenareal\nim Halte von 2‘811 m2 entschädigungslos abgetreten. Gleichzeitig\nvereinbarten die Parteien in erwähntem Vertrag folgendes: „Dafür hat die …\nfür ihre Parzellen 1060 und 1115 keine Beiträge im Zusammenhang mit dem\nPerimeterverfahren für die Erschliessung „…“ zu bezahlen“. Unbestritten ist,\ndass die Rekurrentin gestützt auf diesen Vertrag im Rahmen des\nPerimeterverfahrens „… 2“ sowie dem Anschlussverfahren für die\nMühlestrasse, welche bereits im selben Perimeterverfahren perimetriert\nworden war, von der Beitragspflicht befreit wurde. Die rekurrentische\nAuffassung, wonach sich die erwähnte Beitragsbefreiung auch auf das\nvorliegend zur Diskussion stehende Perimeterverfahren beziehen sollte,\nfindet darin keine Stütze. Wie sich der in der Vernehmlassung der\nRekursgegnerin 1 enthaltenen ausführlichen Darstellung der Vorgeschichte\nzu dem 1997 abgeschlossenen Übereignungsvertrag nachvollziehbar\nentnehmen lässt, stand die vereinbarte Beitragsbefreiung einzig und allein im\nZusammenhang mit dem bereits 1988 eingeleiteten Perimeterverfahren … 2,\ndas die Erschliessung des gleichnamigen Gebietes beinhaltete. Im Zuge\njenes Verfahrens verhandelte die Rechtsvorgängerin der …, die …, mit der\nGemeinde … über die Abtretung der …strasse, welche unter der\nVoraussetzung in Aussicht gestellt wurde, „dass die … für das Industriegebiet\n„…“ keine weiteren Kosten mehr zu tragen hat“ (vgl. Schreiben vom 11.\nSeptember 1992). Wie seitens der Vorinstanzen zutreffend ausgeführt worden\nist, bezog sich die oben zitierte vertragliche Klausel auf das damalige\nPerimeterverfahren für die Erschliessung „…“. Wenn die Rekurrentin nun aus\nder damaligen Vereinbarung eine generelle Beitragsbefreiung auch für alle\nkünftigen zu perimetrierenden Erschliessungen ableiten will, so geht diese\nAuslegung eindeutig zu weit. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass\nsich die getroffenen Abmachungen auf das damalige, in seiner Abgrenzung\nweit kleiner dimensionierte und übers nahe gelegene Wohngebiet\nerschlossene Industriegebiet „…“ des … bezogen und nur solche\nErschliessungen beitragsbefreit sein sollten. Dafür, dass damals auch gleich\nnoch eine Beitragsbefreiung für das erst nach 1997 eingezonte, zwei\nGemeinden betreffende und nunmehr neu erschlossene Gebiet „…“\nvereinbart worden sei, bestehen entgegen der rekurrentischen Darstellung\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies umso weniger, als im Zeitpunkt des\nÜbereignungsvertrages die Erschliessung des Industriegebietes … noch gar\nnicht zur Diskussion stand. Der vorinstanzliche Schluss, wonach sich die von\nder Gemeinde … zugesicherten Beitragsbefreiungen nicht auf die hier zu\nbeurteilende Erschliessungsanlage bezögen, lässt sich daher nicht\nbeanstanden. Was die Rekurrentin in diesem Zusammenhang noch\nvorbringen lässt, vermag am umschriebenen Ergebnis nichts zu ändern; der\nrekurrentische Hauptantrag ist mithin abzuweisen.\n\nb) Zu Recht weist die Vorinstanz im Übrigen daraufhin, dass selbst wenn es\nzutreffen würde, dass sich die im Übereignungsvertrag enthaltene\nZusicherung hinsichtlich der Beitragsbefreiung auch auf die neue, nunmehr\nvon der A13 abgehende Erschliessungsstrasse bezöge, eine solche in einem\nLanderwerbsverfahren abgegebene Zusage im vorliegenden Verfahren für\ndie Perimeterkommission bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich wäre,\nweil die Zusage nur im direkten Verhältnis Rekurrentin und Gemeinde …\nWirkungen zeitigen könnte und sich diese direkt miteinander auseinander\nsetzen müssten.\n\n"}