{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-27_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_27_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5470bd2279a5903c4feb0c0795c9a94da074d196e1dc7f77dcbce10c79103b6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5470bd2279a5903c4feb0c0795c9a94da074d196e1dc7f77dcbce10c79103b6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_27", "Checksum": "59a19a96ac4d2bd6563349864db83789"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Als\nAnteil der öffentlichen Interessenz wurde der Perimeterkommission von\nbeiden Gemeindevorständen ein Drittel der verbleibenden Restkosten\nvorgeschlagen.\nIm Kantonsamtsblatt vom 17. Juni 1999 wurde der Einleitungsbeschluss, der\ndas Perimetergebiet für die beiden Gemeinden sowie den Antrag für die Höhe\nder öffentlichen Interessenz enthielt, publiziert. Nach Erledigung der\nRechtsmittel erwuchs der Einleitungsbeschluss unangefochten in Rechtskraft.\nAm 12. Dezember 2000 stimmten die Stimmberechtigten der politischen\nGemeinden … und … dem Kreditbegehren von Fr. 10.5 Mio. für den Bau der\nIndustrie-Erschliessungsstrasse zu. Das Projekt umfasst die Erstellung der\nIndustrie-Erschliessungsstrasse … ab dem Kreisel bei der neuen\nAutobahnausfahrt in die …strasse (inkl. …-Überführung und …brücke)\neinschliesslich der damit zusammenhängenden Infrastrukturanlagen. Das\ngesamte Perimetergebiet beschlägt eine Fläche von ca. 56 ha bzw. 36\nGrundstücke.\nAm 14. Juni 2005, mitgeteilt am 24. August 2005, erliess die für die Verteilung\nder Restkosten der Erschliessung des Industriegebietes „…“ zuständige\nPerimeterkommission ihren Perimeterentscheid. Darin legte sie zum einen\nden Anteil der öffentlichen Interessenz auf 33,3%, und zum andern die auf\njedes Grundstück entfallenden, nach unterschiedlichen Perimeterzonen\nabgestuften Kostenanteile fest.\nEine von der …, Eigentümerin der im Perimetergebiet gelegenen Parzellen\nNr. 1060 und 1115, gegen den Perimeterentscheid eingereichte Einsprache\nwurde mit ausführlich begründetem Entscheid vom 9. Dezember 2005,\nmitgeteilt am 7. April 2006, abgewiesen.\n\n2. Dagegen liess die … am 1. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen:\n\n„1. Der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 und dementsprechend\ndie Ziff. 2 - 4 des Perimeterentscheides vom 14. Juni 2005 seien\naufzuheben.\n\n2. Die Rekurrentin sei von jeglicher Kostenbeteiligungspflicht bezüglich ihrer\nGrundstücke 1060 und 1115 in … zu entbinden.\n\n3. Eventuell:\na) Der Kostenanteil der Gemeinde aus öffentlicher Interessenz sei\nbezüglich beider Gemeinden auf 60% zu erhöhen, eventuell sei\nlediglich der Kostenanteil der Gemeinde … auf 60%, allenfalls nach\nrichterlichem Ermessen, zu erhöhen. Dementsprechend sei die\nPerimetertabelle anzupassen und für die Parzellen 1060 und 1115 der\nRekurrentin ein Betrag von höchstens Fr. 140'842.70 festzulegen\n(wobei der Betrag bei Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 3.b)\nentsprechend zu reduzieren sei.\n\nb) Die Gewichtung der Kostenbeteiligung der Teilfläche D (Perimeterzone\n„…“) gemäss Perimeterentscheid vom 14. Juni 2005 sei von 50% auf\nhöchstens 10%, allenfalls nach richterlichem Ermessen, zu reduzieren,\neventuell lediglich auf die beiden Parzellen der Rekurrentin bezogen.\nDementsprechend sei die Perimetertabelle anzupassen und für die\nParzellen 1060 und 1115 der Rekurrentin ein Betrag von höchstens\nCHF 60'400.90 festzulegen (wobei der Betrag bei Gutheissung des\nRechtsbegehrens Ziff. 3.a) entsprechend zu reduzieren ist).\n\nc) Soweit notwendig, seien auch entsprechende\nAnpassungen/Reduktionen bei anderen Perimeterzonen und/oder\nParzellen vorzunehmen.“\n\nZur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die bereits ihrer Einsprache\nzugrunde liegenden Überlegungen, wonach sie aufgrund der Vorgeschichte\nvon jeglicher Beitragszahlung für Erschliessungsanlagen im Gebiet „…“\nbefreit sei. Ausserdem seien ihre Grundstücke bereits strassenmässig\nerschlossen und die Neuerschliessung bringe ihr keinerlei zusätzliche\nVorteile. Im Übrigen rügte sie wiederum den ihres Erachtens viel zu tiefen\nAnsatz der öffentlichen Interessenz von 33,3% sowie des angewandten\nGewichtungsfaktors von 50%, welcher der konkreten Erschliessungssituation\nihrer Parzellen und dem für sie resultierenden, marginalen Sondervorteil viel\nzu wenig Rechnung trage.\n\n3. a) Die Perimeterkommission „…“ beantragte unter Verweis auf ihre\nAusführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem\nzugrunde liegenden Perimeterentscheid die Abweisung des Rekurses.\n\nb) Abweisung beantragen liessen auch die anwaltlich vertretenen Gemeinden …\nund …, welche zur Begründung ihrer Begehren im Wesentlichen dieselben\nArgumente vorbrachten wie die Perimeterkommission.\n\n"}