gehen zu drei Vierteln zulasten der Rekurrentin und je zu einem Achtel zulasten der Gemeinden … und ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … AG hat die Gemeinden … und … aussergerichtlich mit je Fr. 1’000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 6. Dezember 2006 nicht eingetreten (2P.315/2006/leb).