Dass ihr aus der neuen Strassenerschliessung ein Vorteil entsteht, wurde bereits ausgeführt. Zu Recht weist die Vorinstanz noch darauf hin, dass die Rekurrentin durch das öffentliche Werk zusätzlich zum Bahnanschluss einen vollwertigen, neuen Strassenanschluss an die A13 erhält, der von ihr im Übrigen auch genutzt werden kann und wird. Unbehelflich sind sodann noch die rekurrentischen Ausführungen, mit welchen eine individuelle, für jeden Eigentümer spezifische Beurteilung des wirtschaftlichen Sondervorteils verlangt wird.