Auch wenn dieser Anschluss offensichtlich vorhanden ist und ein erheblicher Anteil des von der Rekurrentin verarbeiteten Stahls mit der Bahn an- und abtransportiert wird, übersieht sie, dass es nach konstanter Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob ein beitragspflichtiger Grundeigentümer dem ihm durch das öffentliche Werk entstehenden Vorteil überhaupt nutzt. Bereits der Umstand, dass ihm ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht, genügt, um von ihm Beiträge einverlangen zu können. Dass ihr aus der neuen Strassenerschliessung ein Vorteil entsteht, wurde bereits ausgeführt.