Der Umstand, dass die Bodenpreise in dem Masse gesunken sein sollen, wie es die Rekurrentin behauptet, ist bereits deshalb nicht entscheidend, weil - wenn überhaupt - die Preispolitik der Grundeigentümer und/oder der Gemeinden Grund und Anlass für den Preiszerfall, nicht aber der Bau der Strasse an sich. Entsprechend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht auch davon abgesehen, in diesem Einwand einen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 PG zu erblicken.