Im Parallelverfahren A 06 27 hat die Vorinstanz die Qualifikation der Strasse und den umschriebenen prozentualen Rahmen für die Festlegung des Anteils der öffentlichen Interessenz zu Recht nicht in Abrede gestellt. Sie hat aber die Festlegung des Anteils auf 33,3% im Wesentlichen mit den Überlegungen begründet, dass diese dem Antrag der beiden Gemeindevorstände entspreche, bereits Grundlage der Urnenabstimmungen über den Kredit für den Bau der Erschliessungsstrasse gebildet habe und sich zudem auch funktional breit abstützen lasse. Ihr kann nicht gefolgt werden.