Für eine Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 100% besteht angesichts der offenkundigen Qualifikation der Strasse demgegenüber keine Veranlassung. Im Parallelverfahren A 06 27 hat die Vorinstanz die Qualifikation der Strasse und den umschriebenen prozentualen Rahmen für die Festlegung des Anteils der öffentlichen Interessenz zu Recht nicht in Abrede gestellt.