1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin 1 vom 9. Dezember 2005, mitgeteilt am 7. April 2006, mit welchem der Perimeterentscheid vom 14. Juni 2005 und die darin vorgenommenen Festlegungen hinsichtlich der im Eigentum der Rekurrentin stehenden Parzellen Nr. 1009 und 1185 (Perimeterzone „…“, Gewichtung 50%) und Nr. 743 (Perimeterzone „…“, Gewichtung 75%; Festlegung der öffentlichen Interessenz für das gesamte Projektgebiet: 33,3%), bestätigt worden sind.