{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-26_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd3d0bc1fe09682c5aa5d988f51f328a35524c24b53e732b26dba730e3278d9fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd3d0bc1fe09682c5aa5d988f51f328a35524c24b53e732b26dba730e3278d9fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_26", "Checksum": "bedf540ac751b238cdb12892581ebfc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Als\nAnteil der öffentlichen Interessenz wurde der Perimeterkommission von\nbeiden Gemeindevorständen ein Drittel der verbleibenden Restkosten\nvorgeschlagen.\nIm Kantonsamtsblatt vom 17. Juni 1999 wurde der Einleitungsbeschluss, der\ndas Perimetergebiet für die beiden Gemeinden sowie den Antrag für die Höhe\nder öffentlichen Interessenz enthielt, publiziert. Nach Erledigung der\nRechtsmittel erwuchs der Einleitungsbeschluss unangefochten in Rechtskraft.\nAm 12. Dezember 2000 stimmten die Stimmberechtigten der politischen\nGemeinden … und … dem Kreditbegehren von Fr. 10.5 Mio. für den Bau der\nIndustrie-Erschliessungsstrasse zu. Das Projekt umfasst die Erstellung der\nIndustrie-Erschliessungsstrasse … ab dem Kreisel bei der neuen\nAutobahnausfahrt in die …strasse (inkl. …-Überführung und …brücke)\neinschliesslich der damit zusammenhängenden Infrastrukturanlagen. Das\ngesamte Perimetergebiet beschlägt eine Fläche von ca. 56 ha bzw. 36\nGrundstücke.\nAm 14. Juni 2005, mitgeteilt am 24. August 2005, erliess die für die Verteilung\nder Restkosten der Erschliessung des Industriegebietes „…“ zuständige\nPerimeterkommission ihren Perimeterentscheid. Darin legte sie zum einen\nden Anteil der öffentlichen Interessenz auf 33,3%, und zum andern die auf\njedes Grundstück entfallenden, nach unterschiedlichen Perimeterzonen\nabgestuften Kostenanteile fest.\nEine von der … AG, Eigentümerin der im Perimetergebiet gelegenen\nParzellen Nr. 743, 1009 und 1185, gegen den Perimeterentscheid\neingereichte Einsprache wurde mit ausführlich begründetem Entscheid vom\n9. Dezember 2005, mitgeteilt am 7. April 2006, abgewiesen.\n\n2. Dagegen liess die … AG am 1. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, es seien der\nPerimeterentscheid vom 14. Juni 2005 sowie die Perimeterberechnung und\nder Perimeter-Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 aufzuheben. Zur\nBegründung bestreitet sie vorweg, dass sie aus dem Projekt einen\nwirtschaftlichen Sondervorteil erziele. Abgesehen davon, dass ihre Parzellen\nlängst voll erschlossen (strassenmässig sowie über das Schienennetz der …\nund der …) seien, seien auch die Baulandpreise im Gebiet … aufgrund der\nruinösen Baulandpolitik der beiden Standortgemeinden derart\nzusammengefallen, dass von einem Sondervorteil überhaupt keine Rede sein\nkönne, weshalb die streitige Auferlegung von Kosten als geradezu\nrechtsmissbräuchlich erscheine.\n\n3. a) Die Perimeterkommission „…“ beantragte unter Verweis auf ihre\nAusführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem\nzugrunde liegenden Perimeterentscheid die Abweisung des Rekurses.\n\nb) Abweisung beantragen liessen auch die anwaltlich vertretenen Gemeinden …\nund …, welche zur Begründung ihrer Begehren im Wesentlichen dieselben\nArgumente vorbrachten wie die Perimeterkommission.\n\n4. Am 29. August 2006 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem ein Vertreter der … AG in Begleitung ihres\nAnwaltes, der Gemeindepräsident … in Begleitung des Chefs Bauamt und\ndes gemeindlichen Rechtsvertreters sowie der Gemeindeschreiber … mit\nderen Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit\ngeboten, sich anhand der Pläne und Örtlichkeiten auch noch mündlich\nausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern.\nAuf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren\nDarlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin 1 vom 9.\nDezember 2005, mitgeteilt am 7. April 2006, mit welchem der\nPerimeterentscheid vom 14. Juni 2005 und die darin vorgenommenen\nFestlegungen hinsichtlich der im Eigentum der Rekurrentin stehenden\nParzellen Nr. 1009 und 1185 (Perimeterzone „…“, Gewichtung 50%) und Nr.\n743 (Perimeterzone „…“, Gewichtung 75%; Festlegung der öffentlichen\nInteressenz für das gesamte Projektgebiet: 33,3%), bestätigt worden sind.\n\n2. a) Die Rekurrentin bestreitet vorweg das Vorliegen eines wirtschaftlichen\nSondervorteils. Zu prüfen ist im Folgenden der von der Perimeterkommission\nfestgelegte Anteil der öffentlichen Interessenz von 33,3 %, der nach\nAuffassung der Rekurrentin faktisch auf 100% zu erhöhen wäre.\n\n"}