Es hat namentlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt), den abgabebegründenden Tatbestand (Objekt) sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) zu umschreiben (vgl. BGE 123 I 248; 122 I 61, 63 ff.;118 Ia 320, 323 f. = Pra 82 [1993] Nr. 139). Auf jeden Fall müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein.