1. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Motorfahrzeugsteuer um eine Steuer im Rechtssinne, nämlich um eine Kostenanlastungssteuer, handelt. Für Steuern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinne festzulegen sind. Das Gesetz im formellen Sinne hat mindestens drei Voraussetzungen zu erfüllen. Es hat namentlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt), den abgabebegründenden Tatbestand (Objekt) sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) zu umschreiben (vgl. BGE 123 I 248; 122 I 61, 63 ff.;118 Ia 320, 323 f. =