3. Die Regierung und das JPSD beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: