Dagegen erhob er am 8. Februar 2005 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD) mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Belassung des Kontrollschildes. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung stütze sich auf keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Mit Entscheid vom 9. September 2005 wies das JPSD die Beschwerde ab, da es die gesetzliche Grundlage für die Steuererhebung als genügend erachtete.