StG wirkt sich damit nur teilweise, nämlich hinsichtlich der zugelassenen Abschreibungen, steuerbegründend aus. Der übrige Gewinn wird dagegen erst der Besteuerung unterworfen, wenn die in das Privatvermögen überführte Liegenschaft verkauft wird. Hinsichtlich dieses Gewinnes kann somit bei der Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen nicht von einer steuerbegründenden Veräusserung gesprochen werden, da eben diesbezüglich eine Besteuerung nicht erfolgt, sondern bis zum Verkauf aufgeschoben wird.