eine Besteuerung nur hinsichtlich der früher zugelassenen Abschreibungen erfolgt, nicht Rechnung getragen. Die Besteuerung des davon nicht erfassten Gewinnes bleibt dagegen aufgeschoben und wird, wenn das Grundstück nach Ablauf von mehr als fünf Jahren verkauft wird, mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert, davor mit der Einkommenssteuer. Die privilegierte Überführung gemäss Art. 18 Abs. 3 StG wirkt sich damit nur teilweise, nämlich hinsichtlich der zugelassenen Abschreibungen, steuerbegründend aus.