2. a) Die Steuerverwaltung ist nun der Ansicht, als letzte steuerbegründende Veräusserung sei auch in den Fällen der privilegierten Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 StG der Zeitpunkt der Überführung anzusehen, setze doch Art. 18 Abs. 2 StG eine Überführung ausdrücklich einer Veräusserung gleich. Damit wird indessen dem Umstand, dass bei einer Überführung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen nach Art. 18 Abs. 3 StG eine Besteuerung nur hinsichtlich der früher zugelassenen Abschreibungen erfolgt, nicht Rechnung getragen.