Der Steuerkommissär setzte diesen Überführungswert als Erwerbspreis ein und berücksichtigte diverse seither getätigte Investitionen. Für den Überführungswert wurde ein Geldentwertungzuschlag von 6 % für den Zeitraum zwischen Überführung und Veräusserung (1993 - 2004) gewährt.