{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-20_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe308ca9622a9496840d5174a583cdf5ee88eb21256f1189aa9c18270bc2235d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe308ca9622a9496840d5174a583cdf5ee88eb21256f1189aa9c18270bc2235d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_20", "Checksum": "cfc76f60b006a31f5e572526f79ac77d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.06.2006 A 2006 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 09.06.2006 A 2006 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Dieses Grundstück war im\nJahr 1993 zusammen mit anderen Liegenschaften zum Buchwert vom\nGeschäftsvermögen in das Privatvermögen des Ehemannes und\nRechtsvorgängers der Verkäuferin überführt worden, und zwar zu einem\nanteiligen Überführungswert von Fr. 543'669.--. Der Steuerkommissär setzte\ndiesen Überführungswert als Erwerbspreis ein und berücksichtigte diverse\nseither getätigte Investitionen. Für den Überführungswert wurde ein\nGeldentwertungzuschlag von 6 % für den Zeitraum zwischen Überführung\nund Veräusserung (1993 - 2004) gewährt. Bei der Eigentumsdauer wurde die\nZeitspanne zwischen ursprünglichem Erwerbszeitpunkt im\nGeschäftsvermögen (Kauf Boden 17. Januar 1978) und\nVeräusserungszeitpunkt (30. März 2004) berücksichtigt, was bei einer\nEigentumsdauer von 26 vollen Jahren zu einer Reduktion des Steuerbetrages\num 24 % führte. Gegen die dementsprechende Veranlagungsverfügung vom\n19. Januar 2006 erhob die Steuerpflichtige Einsprache mit dem Antrag, den\nsteuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 147'900.-- zu reduzieren und den\nGeldentwertungszuschlag für die Zeitspanne 1978 bzw. 1980 - 2004 analog\nzur Eigentumsdauer zu berücksichtigen. Als Anlagekosten machte sie den\nBodenkauf 1978 (Fr. 67'000.--) geltend, als Baukosten 1980 die Differenz zum\nÜberführungswert im Jahr 1993 (Fr. 476'669.--). Für diese Anlagewerte wurde\nein Geldentwertungszuschlag von 44 bzw. 40 % gefordert. Die Einsprecherin\nbrachte vor, dass die Überführung ins Privatvermögen als Steueraufschub zu\nbehandeln sei, was auch für die Anlagekosten und den\nGeldentwertungszuschlag zu berücksichtigen sei. Mit Entscheid vom 15. März\n2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 5. April 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit\ndem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die\nAngelegenheit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Die Rekurrentin macht zusammengefasst\ngeltend, dass bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in\nAnwendung von Art. 18 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes (StG) vom\nGeschäfts- in das Privatvermögen überführt worden sei, nicht erst ab dem\nZeitpunkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes\nbzw. der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwertung\nnach Art. 50 StG zu gewähren sei.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die schon im\nangefochtenen Einspracheentscheid angeführten Argumente.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der Veräusserungsgewinn der Betrag, um\nden der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt\n(Art. 46 Abs. 1 StG). Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte\nsteuerbegründende Veräusserung massgebend (46 Abs. 2 StG). Als\nErwerbspreis bei der Überführung von Geschäftsvermögen in das\nPrivatvermögen gilt der Überführungswert zuzüglich der bei der Überführung\nversteuerten Gewinne (48 Abs. 3 StG). Dementsprechend stellt Art. 18 Abs.\n2 StG die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen\nausdrücklich einer (steuerbegründenden) Veräusserung gleich. Nach Art. 18\nAbs. 3 StG sind bei der Überführung von Liegenschaften des\nbetriebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen Gewinne nur\nin dem Umfang steuerbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden\nwaren. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten\nsteuerbegründenden Veräusserung um mehr als 10 % verändert, sind die\nAnlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen (Art. 50\nStG). Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt die\nGeldwertveränderung im Sinn von Art. 50 StG gewährt werden muss, wenn\neine Liegenschaft verkauft wird, die früher zum betriebsnotwendigen\nGeschäftsvermögen gehörte, inzwischen aber in Anwendung von Art. 18 Abs.\n3 StG ins Privatvermögen überführt worden ist.\n\n"}