137 Abs. 3 StG unter Ansetzung einer Notfrist verbesserungsfähig. Der Instruktionsrichter hat die Rekurrenten deshalb zu Recht mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass die Eingabe nur noch innerhalb der noch laufenden Anfechtungsfrist formell richtig ergänzt werden könne, um als Rekurs entgegengenommen werden zu können. Er hat ihnen deshalb richtigerweise auch keine Notfrist angesetzt. Tatsächlich haben nun die Rekurrenten dem Gericht noch innerhalb der laufenden Rekursfrist eine weitere Eingabe unterbreitet. Diese ist jedoch in nichts besser als die erste.