2. Vorliegend enthielt die Eingabe der Rekurrenten vom 20. Dezember 2004 keines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus lediglich ersichtlich, dass sie mit einem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung nicht einverstanden sind. Dagegen wird kein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Eine solche Eingabe kann nicht als Rekurs entgegengenommen werden und ist auch nicht im Sinne von Art. 137 Abs. 3 StG unter Ansetzung einer Notfrist verbesserungsfähig.