Nach Abs. 3 derselben Bestimmung werden Rekurse, die keinen Antrag oder keine Begründung enthalten unter Ansetzung einer Notfrist von 20 Tagen zur Ergänzung an den Rekurrenten zurückgewiesen. Falls alle vier wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt indessen ein Nichtrekurs vor, der nur innert der noch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt.