1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingaben der Rekurrenten überhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei von Art. 139 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG). Danach hat der Rekurs das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung werden Rekurse, die keinen Antrag oder keine Begründung enthalten unter Ansetzung einer Notfrist von 20 Tagen zur Ergänzung an den Rekurrenten zurückgewiesen.